Wie Heise am 17.5.2008 berichtet hat, kann es soweit kommen: Der europäische Gerichtshof erlaubt u.U. die Verwendung einer Emailadresse als einzige Kontaktmöglichkeit im Impressum. Über diese Problematik hatte der PHP Blogger bereits häufiger informiert:
- Das teuerste Impressum vom 4.7.2007
- Das teuerste Impressum - Teil 2 vom 6.7.2007
Wie Heise berichtet, wird die Grundsatz-Entscheidung sein, ob die Email-Adresse eine angemessen schnelle Kontaktaufnahme sein. Das riecht stark nach Eigenverantwortung.
Klar ist natürlich, das sich die Erreichbarkeit via Email in den letzten Jahren rasant gesteigert hat. Wer aber unter Umständen nicht schnell genug via Email erreichbar ist, kann mit einer Abmahnung rechnen oder muss einen weiteren Kontaktweg einrichten und anbieten. Wie schnell “schnell genug” nun genau ist, wird sicherlich andere Gerichte noch eine Weile beschäftigen ;)
Ich kann daher jedem nur weiterhin empfehlen, seine Telefonnumer und Adresse anzugeben, die im Zweifelsfall ohnehin über Denic-Einträge und Provider recherchierbar ist. Wer keine krummen Geschäfte macht, wird ohnehin kein Problem damit haben, seinen Usern Kontakt zu ermöglichen.
Wichtig scheint auf jeden Fall zu sein, das ein Kunde nach Vertragsabschluss weitere Kontaktmöglichkeiten wie Post und Telefon hat. Das beträfe dann vor allem Shop-Betreiber und andere Dienstleister. Die Frage bleibt natürlich, ob man nach Vertragsabschluss seine Kunden aktiv über weitere Kontaktmöglichkeiten informieren mus oder ob die Auszeichnung auf Briefpapier, Email-Footer und Rechnungen genügt und wie schnell eine Aushändigung nach Vertragsabschluss zu erfolgen hat.
Ist ein Vertragsabschluss überhaupt ohne zureichende Kontaktmöglichkeiten gültig? Fragen über Fragen. Die Zukunft wird’s klären.
Ähnliche Artikel:





